Neues Bibliotheksgesetz in Deutschland

Seit dem 29.06.2006 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue “Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek”. Es regelt unter anderem die Abgabe von Pflichtstücken an die Bibliothek (auf Bundesebene, es gibt in Deutschland auch Abgabeverpflichtungen auf Länderebene).

In § 3 “Medienwerke” ist geregelt, was die Deutsche Nationalbibliothek sammelt:

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.
(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.
(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Seit 2002 sammelte die DDB auch Netzpublikationen, was zunächst auf freiwilliger Basis geschah. Mit dem neuen Gesetz ist dieser Auftrag normiert und erweitert. Die §§ 14-16 regeln Ablieferungspflicht, den Kreis der Ablieferungspflichtigen ("wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.") und das Verfahren.

Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 19). De facto allerdings wird die ungenügende Personalausstattung (ein Problem fast aller deutschen Bibliotheken) dazu führen, dass die Abgabe von Belegexemplaren mehr oder minder freiweillig ist. Sie bleibt vermutlich den Profis vorbehalten, die die Strukturen der Informationsgesellschaft und den Sinn strukturierter Archivierung kennen.

Hyperlinks:
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG). Vom 22. Juni 2006.
Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 29, S. 1338-1341, ausgegeben 28.06.2006
{nicht druckbares PDF, 4 S., 55 KB}.

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338)
Juris-Seiten des Bundesministerium der Justiz.

“Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis” des Gesetzes (Juris).

Wikipedia.de zu “Deutsche Nationalbibliothek”.
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